Einkaufsbedingungen der IVA Schmetz GmbH

I. Vertragsabschluss

1. Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen ab-weichender Bedingungen des Vertragspartners diesen vorbehaltlos beauftragen bzw. dessen Lieferung annehmen.
2. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Auftragsnehmers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zum Vertragsschluss oder zur Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge unseres Hauses, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter dem Hinweis auf dortige Verkaufs-bedingungen wird hiermit widersprochen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bestellungen unseres Hauses innerhalb einer Woche nach deren Zu-gang zu bestätigen. Abweichungen in der Auftragsbestätigung zu unserem Auftrag sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt sind. Liegt eine entsprechende Bestätigung nicht vor, und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung gleichwohl aus, so erfolgt die Annahme durch uns zu den in unserer Bestellung genannten Bedingungen.
6. Für Besuche sowie die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten Plänen usw. werden grundsätzlich keine Vergütungen oder Entschädigungen gewährt. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7. Angebote sind schriftlich einzureichen. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Beim formlosen Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

II. Preise

1. Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich und verstehen sich mangels anderslau-tender schriftlicher Vereinbarung inkl. aller Kosten für Abnahmezeugnisse, Materialbescheinigungen und sonstige Zertifikate.
Der Auftragnehmer hat sich genau an die Leistungsbeschreibung und den Wortlaut der Bestellung zu halten. Im Falle von Abweichungen ist vom Auftragnehmer in seinem Anschreiben zum Angebot mit Querverweis auf die entsprechenden Passagen bzw. Einzelpositionen gesondert hinzuweisen. Der Auf-tragnehmer ist bis zum Ablauf einer in der Bestellung angegebenen Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Preisänderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zusätzliche Lieferungen/Leis-tungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor der Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
2. Für Leistungen, die nach Aufwand berechnet werden, ist der Bestätigung bzw. Rechnung ein von uns gezeichneter Arbeitsnachweis beizufügen.
3. Soweit in unserer Bestellung keine Preise angegeben sind, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragsnehmers unter Berücksichtigung handelsüblicher Nachlässe.
4. Es gilt die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.

III. Lieferung

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) ein-schließlich Verpackung. Ist Kostentragung durch uns vereinbart, so bestimmen wir den Frachtführer und decken eine Transportversicherung ein.
2. Die Waren sind so zu verpacken, wie es für den vorgesehenen Transport ausreichend ist.
3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.
4. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit den Angaben unserer Bestellung beiliegen.
5. Soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort vereinbart ist, haben die Lieferungen an den Geschäfts-sitz der IVA Schmetz GmbH zu erfolgen. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Lieferung an uns.

IV. Maße — Gewichte — Güten

1. Bei Abweichungen von Maß, Gewicht, Menge und Güte gelten die Vorschriften des §377 HGB. Abwei-chungen werden wir innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung anzeigen. Wird die Ware nicht nach Gewicht berechnet, so ist das Nettogewicht maßgeblich.
2. Maschinen und Anlagen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme dem neuesten Stand der Technik sowie auch allen sonstigen gesetzlich und behördlichen Bestimmungen (VDE, CE, usw.) und den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft entsprechen.

V. Lieferfristen — Liefertermine — Höhere Gewalt

1. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind für den Auftragnehmer verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen Versandanschrift.
2. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein-gehalten werden kann, so muss er uns dies unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitteilen.
3. Das Ausbleiben notwendiger, durch uns vertraglich zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug des Auftragnehmers nur aus, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.
4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt von Vertrag und Schadensersatz, zu. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält kei-nen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
5. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Auftragnehmer zu-stehende Schadensanspruch auf 0,2% des vereinbarten Nettopreises pro vollendeter Woche und insge-samt auf maximal 2% des Auftragswertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen, bei Körperschäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
6. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihrer Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
7. Von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung sind wir ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. die Arbeitskämpfe verursachten Verzögerung für uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Ge-sichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
8. Wir können vom Vertrag zurücktreten, sofern der Auftragnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragsnehmers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht zudem, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftragnehmer durchgeführt werden.

VI. Rechnungserteilung — Zahlungsbedingungen

1. Alle Rechnungen sind uns mit allen dazu gehörigen Unterlagen einzureichen.
2. Eine Rechnungsbearbeitung ist nur möglich, sofern darauf zu allen Lieferpositionen unsere Angaben der Bestellung vermerkt sind. Nicht ordnungsgemäß eingegangene bzw. unvollständige Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
3. Zahlungen erfolgen in der Regel durch Überweisung. In Einzelfällen können andere Zahlungsarten ver-einbart werden. Anfallende Kosten gehen dabei zu unseren lasten.
4. Zahlungsbedingungen:
Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgt diese unter Abzug von 3% Skonto.
5. Zum Lieferumfang gehörige Werkszeugnisse, Zeichnungen, Ersatzteillisten, Bedienungsanleitungen und sonstige Dokumentationen gelten als wesentliche Bestandteile der Lieferung und müssen uns zusammen mit der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungserhalt eingereicht wer-den.
6. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt erst mit vollständigem Eingang zum Lieferumfang gehöriger Dokumente. Bei unvollständigen oder fehlenden Dokumentationen sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsmäßigen Erfüllung wertanteilig zurück zu halten.

VII. Garantie — Gewährleistung — Produkthaftung

1. Alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen dem neuesten Stand der Technik sowie allen anwendbaren Vorschriften und Richtlinien entsprechen. Abweichungen hiervon bedürfen unserer Zustimmung.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Fertigung von uns bestellter Produkte und Leistungen im Rah-men seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Fertigungs-verfahren einzusetzen.
3. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass der Liefergegenstand bzw. die Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist sowie die zugesicherten und garantierten Eigenschaften besitzt und frei von Rechten Dritter ist. Der Auftragsnehmer garantiert ausdrücklich die vollständige Über-einstimmung der Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen. Der Auftrag-nehmer bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Aus-führungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem „Gesehen“ Vermerk o. ä. ge-kennzeichnet haben.
4. Wir sind verpflichtet, die Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen: eine Rüge gilt als rechtzeitig im Rahmen der Untersuchungs- und Rückgabepflicht nach §377 ff. HGB erteilt, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
5. Während der Gewährleistung gerügte Mängel, zu denen auch die Nichteinreichung garantierter Daten sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Auftragnehmer unverzüglich durch Nach-besserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Unabhängig davon sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt geltend zu machen. Wir sind ohne weiteres berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in unserem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und die hierfür erforderli-chen Aufwendungen nebst eines angemessenen Vorschusses vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen, wenn ein Nacherfüllungsversuch des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder auch Nachlieferung fehlgeschlagen ist, er die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine durch uns gesetzte angemes-sene Nachfrist verstreichen lassen hat. Unser gesetzliches Recht auf Rücktritt und Ersatz eines weiterge-henden Schadens bleibt im Übrigen unberührt. Dieses Selbstvornahmerecht gilt nicht, wenn der Auftrag-nehmer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern.
6. Geringfügige Mängel können auch ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer von uns und zu Lasten des Auftragnehmers beseitigt werden. Gleiches gilt auch dann, wenn auf Grund drohender, erheb-licher Folgeschäden eine sofortige Mängelbeseitigung erforderlich ist.
7. Alle im Rahmen der Gewährleistung für Nachbesserung, Austausch oder Ersatz anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für Material-, Personal-, Transport-, Reise- und alle sonstigen Kosten sowie auch dann, wenn der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferanschrift verbracht wurde.
8. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt gleichfalls für Schadensersatzan-sprüche wegen Nichterfüllung.
9. Ist bei Maschinen oder sonstigen Apparaten eine Abnahme durch uns vorgesehen, so beginnt die Ge-währleistungszeit mit dem Tag der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auf-tragnehmers, so beträgt die Gewährleistungszeit unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme höchstens zwei Jahre ab Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Der Ort der Abnahme wird durch uns bestimmt.
10. Liefern wir den Vertragsgegenstand als Anlage im Rahmen eines Gesamtprojektes an unseren Kunden, so gilt die Abnahme erst erteilt, wenn das Gesamtprojekt durch unseren Kunden in dessen Werk abge-nommen wurde. Verzögert sich die Abnahme in diesem Fall ohne Verschulden des Auftragnehmers, so beträgt die Gewährleistungszeit unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme höchstens 2 Jahre ab Bereit-stellung des Liefergegenstandes zur Abnahme des Gesamtprojektes beim Kunden.
11. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen.
12. Jeder Liefergegenstand ist vom Auftragnehmer so zu kennzeichnen, dass er dauerhaft als Produkt seines Hauses erkennbar ist.
13. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete und dem neuesten Wissensstand entspre-chende Qualitätssicherung durchzuführen und uns im Falle von Produkthaftpflichtschäden nachzuweisen.
14. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund von in- oder auslän-discher Produkthaftungsregeln wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, so sind wir, sofern die Fehlerhaftigkeit durch das vom Auftragnehmer gelieferte Produkt mit verursacht wurde, berechtigt, vom Auftragnehmer Schadensersatz zu verlangen.
15. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaft- oder Organi-sationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

VIII. Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Darüber hinaus ist er verpflichtet, uns im Falle einer von ihm zu vertretenden Schutz-rechtsverletzung von allen daraus resultierenden Ansprüchen auf erste Anforderung freizustellen. Im Rah-men seiner Haftung ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion entstehen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter eine entsprechende Lizenz zur Nutzung zu vermitteln. Falls dies in angemessener Zeit nicht realisiert werden kann, ist er ver-pflichtet, das jeweilige Produkt auf seine Kosten durch eine gleichwertige Ersatzlösung zu ersetzen.

IX. Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sons-tigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen diese nur mit unserer aus-drücklichen, schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ab-wicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbil-dungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Auftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Auftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
3. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
4. Sofern wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.
5. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

X. Gerichtsstand - Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Gericht, das für den Sitz der IVA Schmetz GmbH örtlich, funk-tionell und sachlich zuständig ist. Wir behalten und jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem sonstigen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
2. Für diese allgemeinen Einkaufsbedingungen und Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter- und supranationalen Re-gelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

XI. Salvatorische Klausel 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig/undurchführbar sein oder werden, so blei-ben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurch-führbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit unter Berücksichtigung der bei-derseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen, sofern nicht eine durch die unwirksame Bestimmung verdrängte gesetzliche Regelung wieder auflebt. Entspre-chendes gilt für Lücken.
2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Stand: 2021/07/27